Kategorie-Archiv: Allgemein

CORONA-REGELN WIEDER STRENGER – KINDERSPORT AUSGENOMMEN Aufgrund der wieder stark steigenden Zahlen von Infektionen mit dem Corona-Virus hat die Landesregierung beschlossen, die Umgangsverordnung entsprechend anzupassen.

15.11.2021

Wie das Landeskabinett heute (11.11.2021) auf einer Pressekonferenz mitteilte, gibt es ab dem kommenden Montag, 15. November, wieder neue Einschränkungen für den Sport. So wird für den Indoor-Kontaktsport künftig die 2G-Regelung gelten. Das heißt, dass nunmehr nur Geimpfte oder Genesene entsprechende Sportarten unter dem Hallendach betreiben dürfen. Ausgenommen davon sind allerdings alle Kinder bis 12 Jahre sowie Jugendliche bis 18 Jahre, die einen negativen Test vorweisen können. Die neue Umgangsverordnung gilt zunächst für drei Wochen bis einschließlich 5. Dezember 2021.

In einer Pressemitteilung der Staatskanzlei werden folgende Bestimmungen genannt:

Verbindliche 2G-Regelung

  • Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (zum Beispiel: Weihnachtsfeier mit Geschäftspartnern, Kunden oder anderen Personen, die nicht zum Betrieb oder Unternehmen gehören)
  • Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Sporthalle) durch volljährige Sportausübende

Optionale 2G-Regelung

  • Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (ausgeschlossen sind aber Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsfür- und –vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind)
  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Schwimmbädern

3G-Regelung

  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Schwimmbädern (Zutritt nur für Sportausübende, die einen negativen Testnachweis vorlegen; für nicht volljährige Sportausübende ist wie bisher als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttest zulässig)

Zusammenfassend heißt es in der Pressemitteilung zum Sport:

„Im Bereich Sport gilt nach der Corona-Verordnung: In Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regelung (Zutritt nur für Sportausübende, die einen negativen Testnachweis vorlegen können; für nicht volljährige Sportausübende reicht wie bisher als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über einen negativen Selbsttest aus). Außerdem muss außerhalb der Sportausübung oder Schwimmbecken der Mindestabstand eingehalten werden und eine medizinische Maske getragen werden. Bei Kontaktsport bei Minderjährigen gilt eine Personenobergrenze von 30.

Neu ist: Die Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen durch volljährige Sportausübende ist nur unter 2G zulässig (also Geimpfte und Genesene). In diesem Fällen gilt dann keine Personenobergrenze.“

Welche konkreten praktischen Auswirkungen, Bedingungen und Regeln für Sportvereine zu beachten sind, ergibt sich erfahrungsgemäß erst mit der Veröffentlichung der detaillierten Verordnung sowie den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Sobald diese vorliegen, wird der Landessportbund an gleicher Stelle informieren.

Quelle: PM Landessportbund Brandenburg e.V.

Neue Corona-Verordnung: Alle Sport-Regeln im Überblick

21.09.2021

Seit Donnerstag (16.09.) gilt im Land Brandenburg die 3. Corona-Umgangsverordnung. Für den Sport haben sich – u.a. durch die optionale 2G-Regel – neue Möglichkeiten ergeben. Vieles blieb aber auch wie es war. Um den Überblick über die aktuell gültigen Corona-Regeln zu behalten, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) nun ein ausführliches Erläuterungsschreiben zur Verordnung veröffentlicht. Darin heißt es u.a.:

Sportausübung unter freiem Himmel
Wie bisher ist die Sportausübung unter freiem Himmel auf öffentlichen und privaten Sportanlagen ohne Einschränkungen durch die Umgangsverordnung weiter zulässig (Training und Wettkampf). Das heißt für Sportangebote von Vereinen ist kein Hygienekonzept erforderlich (Achtung: anders soweit es sich um eine Veranstaltung mit Zuschauern handelt). Es gilt kein Abstandsgebot bei der Sportausübung. Kontaktsport Outdoor ist daher ebenfalls ohne Test und ohne Personenbegrenzung zulässig. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder von Gemeinschaftseinrichtungen und Sanitäranlagen (= geschlossene Räume) ist zulässig.

Sportausübung in geschlossenen Räumen (§ 18)
(…) Neu hinzugekommen ist die Möglichkeit der Betreiberinnen und Betreiber von Indoor-Sportanlagen, das Zutrittsmodell 2G zu wählen, d. h. den Zutritt nur geimpften, genesenen Personen (gilt auch für das Personal) und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zu gewähren und dafür im Gegenzug auf Maske, Abstand, Tests und Kontaktsportbegrenzung zu verzichten (vgl. § 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 7). Die Inanspruchnahme des 2G-Zutrittsmodells muss vorher beim zuständigen Gesundheitsamt schriftlich angezeigt werden.

Unberührt bleibt selbstverständlich die Möglichkeit der Betreiberinnen und Betreiber auf Basis der Vertragsfreiheit, des Hausrechts oder aus Gründen des Selbstschutzes unter Einhaltung der bisher geltenden Schutzstandards den Zutritt auf bestimmte Personengruppen zu beschränken.

Teil-2G-Zutrittsmodell
Die Wahl des 2G-Modells (§ 7 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 UmgV) kann selbstverständlich auch nur teilweise erfolgen. Beispielsweise kann im Hygienekonzept vorgesehen werden, dass die Halle an bestimmten Tagen im 2G-Zutrittsmodell genutzt wird und an anderen Tagen im 3G-Zutrittsmodell, dass ein Training einmal in der Woche im 2G-Modell und ein weiteres Mal im 3G-Zutrittsmodell durchgeführt wird.

Übertragung auf Dritte ist zulässig
Mit der Übertragung der Betreiberpflichten (…) auf Dritte (z.B. den Sportverein) kann auch das Recht, das 2G-Zutrittsmodell zu wählen, an Dritte übertragen werden. (…) Die Frage, ob 2G- oder 3G-Zutrittsregelungen gelten sollen und organisatorisch umgesetzt werden, ist Teil der Betreiberpflichten (…), die Möglichkeit zur Übertragung auf Dritte, gilt daher auch für die Inanspruchnahme des 2G-Zutrittsmodells.

Kontaktsport im 2G-Modell uneingeschränkt zulässig
Innerhalb des 2G-Zutrittmodells entfallen nicht nur Abstands- und Testpflichten, sondern auch die Beschränkung, wonach der Kontaktsport auf 30 Personen begrenzt ist, entfällt ersatzlos. Dies dürfte beispielsweise Training und Wettkämpfe im Fußball erheblich erleichtern.

Kinder und Jugendliche im Rahmen des 2G-Zutrittsmodells
Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gilt, dass sie beim Training und Wettkämpfen im 2G-Zutrittsmodell, wie Geimpfte und Genesene behandelt werden. Sie können teilnehmen und müssen sich auch nicht testen lassen oder ihr Schul-Formular vorzeigen.
Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren werden dagegen bis zum 18. Geburtstag im Training, bei Wettkämpfen oder als Übungsleiter im 2G-Modell wie Erwachsene behandelt. D.h. sie müssen für den Zutritt den Impfnachweis oder den Genesenennachweis vorlegen; ein Negativ-Test genügt im 2G-Modell nicht.

Zusammenfassung 2G
Für das 2G-Zutrittsmodell zur Sportausübung in Indoor-Sportanlagen lässt sich zusammenfassen,
dass die Betreiberin oder der Betreiber auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts folgendes veranlassen muss:

(1) Zutrittssteuerung:
• Zutritt nur für geimpfte/genesene Personen (Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises) und für Kinder vor dem 12. Geburtstag
• deutlich erkennbares Hinweisschild in den Zutrittsbereichen, dass Zutritt nur für diese Personen erlaubt ist
(2) Personal
ausschließlich Einsatz von Personal, dass geimpft oder genesen ist, sofern es Gäste- oder Kundenkontakt hat
(3) Kontaktnachverfolgung muss ermöglicht werden.
(4) Austausch der Raumluft muss erfolgen.
(5) Beim zuständigen Gesundheitsamt muss vorher schriftlich angezeigt werden,
dass das 2G-Modell in Anspruch genommen wird.

3G-Zutrittsmodell der Vereine
Soweit die Betreiberinnen und Betreiber der Sportanlagen nicht von dem 2G-Zutrittsmodell Gebrauch machen, bleibt es bei den bisherigen unveränderten Regelungen für den Indoor-Sport, d.h. in öffentlichen und privaten Sportanlagen (in geschlossenen Räumen) ist die Sportausübung zulässig, wenn die Betreiberin oder der Betreiber auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts folgendes absichert:
(1) 3G-Zutrittsmodell bei 7-Tage-Inzidenz im Landkreis oder kreisfreier Stadt ≥ 20:
• Zutritt nur für Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind (Negativ-Test erst ab 6 Jahren)
• abweichend davon gilt für Kontaktsport immer das 3G-Zutrittsmodell, also auch bei einer Inzidenz von 0 ist ein Negativ-Test vorzulegen
(2) Kontaktnachverfolgung
(3) Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Sportausübung,
(4) Maskenpflicht in den Umkleideräumen (gilt erst ab 6 Jahren),
(5) Austausch der Raumluft,
(6) sofern Kontaktsport vorliegt: Begrenzung auf 30 Personen.

Kinder und Jugendliche im Rahmen des 3G-Zutrittsmodells
Allgemein gilt weiterhin (neu: auch in den Ferien), dass Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig mindestens zweimal pro Woche getestet werden, von der weiteren Testpflicht ausgenommen sind. D. h. sie müssen beispielsweise beim 3G-Zutrittsmodell des Sportvereins nur das Schul-Formular vorlegen, mit dem die Erziehungsberechtigten bzw. bei volljährigen Schülerinnen und Schülern sie selbst die regelmäßige Durchführung eines Antigen-Selbsttests mit negativen Testergebnis bescheinigen. Dies gilt auch während der Ferienzeit. Und natürlich müssen alle Jugendlichen, die einen Impf- oder Genesenennachweis haben, keinen Testnachweis vorlegen.
Für Kinder vor dem 6. Geburtstag und neu für Kinder, die von der Schule zurückgestellt wurden, gilt keine Testpflicht im Rahmen des 3G-Zutrittsmodells. Sie können ohne Negativ-Test teilnehmen.

Schwimmhallen
(…) Geregelt wurde in § 20 Absatz 6 Satz 2 UmgV, dass „für“ Schwimmbäder und Freibäder der Betrieb im 2G-Zutrittsmodell ausgeschlossen ist. Dies wurde damit begründet, dass nicht geimpfte aber negativ-getesteten Personen den gleichen Zugang zu öffentlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge haben müssen wie geimpfte und genesene Personen. Die Regelung des § 20 Absatz 6 Satz 2 UmgV wird daher so ausgelegt, dass das 2G-Zutrittsmodell lediglich für den Betrieb der Schwimmhalle im Publikumsverkehr ausgeschlossen ist (…). Veranstaltet also ein Verein einen Wettkampf in der Schwimmhalle ohne die Zulassung von Publikumsverkehr gilt § 18 UmgV (Indoor-Sport) mit der Folge, dass das 2G-Modell zulässig ist. Führt ein Verein eine Sportveranstaltung im Schwimmbad mit Zuschauern durch, gilt § 10 UmgV (sonstige Veranstaltungen) mit der Folge, dass der Zutritt der Besucherinnen und Besucher nach dem 2G-Modell begrenzt werden kann und eine 100%-Auslastung zulässig wird.
(…)

Sportveranstaltungen im 2G-Zutrittsmodell (§ 10 UmgV)
Auch für Veranstaltungen wird mit der neuen Umgangsverordnung ermöglicht, dass die Veranstalter zwischen 2G-Zutrittsmodell und 3G-Zutrittsmodell wählen können. Die Veranstalter haben damit die Möglichkeit auf Abstand, Maske und Kapazitätsbegrenzungen zu verzichten, wenn der Zutritt ausschließlich geimpften Personen, genesenen Personen und Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gewährt wird.
(…)

Sportveranstaltungen ohne Abstand im 3G-Zutrittsmodell
Neu geregelt wurde, dass zukünftig bei Veranstaltungen auf Abstand verzichtet werden darf, sofern alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Dies bedeutet, dass nicht nur im 2G-Zutrittsmodell eine 100%-Auslastung zulässig wird, sondern auch im 3G-Zutrittsmodell ist eine Vollauslastung der Kapazität möglich ist, wenn alle Personen FFP2-Maske tragen. (…) Dies gilt für Veranstaltungen im Innen- und im Außenbereich.

Zum kompletten Erläuterungsschreiben des MBJS

Zu den FAQs des MBJS

Zur aktuellen Umgangsverordnung (3. SARS-CoV-2-UmgV)

Sympathiegewinner: Sportland und Lotto Brandenburg suchen besonders fleißige Ehrenamtliche

07.09.2021

Ohne sie stünde der Sport still, wäre das Sportland trist und leer: Brandenburgs ehrenamtliche Helfer in den Sportvereinen sorgen mit ihrem großen Engagement seit jeher dafür, dass sich die Aktiven ganz ihrem Sport hingeben können. Den hunderttausenden Sportlerinnen und Sportlern die besten Bedingungen zu bieten, um ihrer Leidenschaft nachzugehen, ist die Herzensaufgabe der fleißigen Helfer.


Diese Aufgabe ist seit dem Beginn der Pandemie noch größer geworden, die Anforderungen an die Ehrenamtlichen komplexer. Zu den Trainings- kamen nun auch Hygienepläne hinzu, zu den Ergebnis- noch die Kontaktlisten. Doch Brandenburgs Ehrenamtler stemmten auch diese Aufgabe, ließen sich durch Lockdowns nicht entmutigen und hielten ihrem Verein die Treue – und ihn so am Leben.


Mehr denn je also haben die Ehrenamtlichen des Sportlandes eine besondere Wertschätzung verdient. Mit dem Ehrenamtspreis „Sportsympathiegewinner“ geben der Landessportbund Brandenburg e.V. und die LAND BRANDENBURG LOTTO GmbH den Aktiven, Vereinen und allen anderen Sportfans die Möglichkeit, ihren Ehrenamtlichen eine derartige Wertschätzung auf großer Bühne entgegenzubringen. Daher sind ab sofort alle aufgerufen, ihre „Sportsympathiegewinner 2021“ zu nominieren.


Und eigentlich kennt jeder diese Unermüdlichen, für die Tage mehr als 24 Stunden zu haben scheinen und bei denen sich jeder fragt, wie sie das alles für den Club leisten können. Die selbst am späten Abend oder am freien Wochenende sofort bereit sind, einzuspringen und anzupacken. Die in Zeiten, in denen der Vereinssport nicht möglich war, Sport im Verein zumindest online möglich machten. Gesucht werden also Freiwillige, die regelmäßig besondere, beispielhafte Leistungen erbringen.

Die Vorschläge mit schriftlicher Begründung sind bis zum 15. Oktober 2021 zu Händen von Antje Edelmann an die LAND BRANDENBURG LOTTO GmbH, Steinstraße 104-106, 14480 Potsdam oder per E-Mail an edelmann@lotto-brandenburg.de zu senden. Bewerbungsbögen gibt es unter www.lsb-brandenburg.de. Die drei Gesamtsieger erhalten von Lotto Brandenburg 500 Euro für ihre Vereinskasse und einen Siegerpokal. Weitere 17 Platzierte dürfen sich über einen Pokal sowie über jeweils 350 Euro Vereinsgeld freuen.

Foto: LSB

Kita Olympiade Tour endet nach einem Monat in Kolkwitz

In diesem Jahr war die Kita Olympiade „Immer in Bewegung mit Fritzi“, ein Sportprogramm mit der Brandenburgischen Sportjugend, eine besondere Herausforderung für die Geschäftsführung des Kreissportbundes/Kreissportjugend Spree Neiße. Zentrale Veranstaltungen waren noch nicht planbar. Aber pünktlich zu den kleinen Öffnungen durch das Land Brandenburg machte sich unser Team auf zu den Kindergärten in unserem Flächenlandkreis Spree Neiße.

Dank der guten Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden, Ämtern aus Döbern Land – Drebkau – Guben – Kolkwitz – Spremberg und der langjährigen Unterstützung durch die Volksbank Spree Neiße eG konnten wir 400 Kinder in 32 Kindergärten erreichen. „Es ist einfach wieder schön den Sport in den Landkreis zu tragen, einen kleinen Wettbewerb anzubieten, Kids für den Sport zu motivieren und strahlende Kinderaugen zu sehen.“ so Daniel Zeidler, Jugendkoordinator der Kreissportjugend im Kreissportbund Spree Neiße e.V.

Die Olympiade Tour begann am 25.05.21 in Guben und endete nach einem Monat am 25.06.21, pünktlich vor Beginn der Sommerreisen der Familien, in Kolkwitz. Es liegen viele Kilometer hinter unserem Team, zwei bis drei Kitas am Tag konnten angezielt werden und das Wetter meinte es meistens gut mit unserem Organisationsteam. 

„Wir wollen die Kinder für den Sport begeistern und waren froh, dass wir nun wieder die Kids erreichen können. Jedes Kind und jede Kita, die sich in Kooperation mit den Städten, Ämtern und Gemeinden gemeldet hat, haben wir dezentral aufgesucht und am Ende waren alle Sieger. Über 400 Pokale und Medaillen haben wir gerne an die Kids überreicht und freuen uns, wieder die kleinen Olympioniken zu erreichen. Im nächsten Jahr sollten zentrale Olympiaden aber wieder das Ziel sein“ so Göran Winter, Geschäftsführer des Kreissportbundes.

Ein großer Dank noch einmal an alle Kooperationspartner, Unterstützer und Förderer des Sportes. 

Comeback: Sportland kehrt aus dem Lockdown zurück

02.06.2021

Endlich ist es soweit: Ab dem 3. Juni können so gut wie alle Aktiven des Sportlandes wieder in ihren Sport, in ihren Verein zurückkehren. Denn nach dem heutigen (01.06.) Beschluss des Landeskabinetts werden viele Einschränkungen der Pandemiemaßnahmen mit dem Inkrafttreten der neuen Eindämmungsverordnung am 3. Juni wegfallen. Dann ist der Kontaktsport im Freien ohne Personenbeschränkung und ohne Tests wieder möglich. Erlaubt ist zudem auch der Sport mit Kontakt in der Halle – dort allerdings noch mit einer Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 30 und unter der Voraussetzung aktueller negativer Tests. Wie Ministerpräsident Dietmar Woidke in einem Statement hinzufügte, fallen darunter auch die für den Schulbesuch verpflichtenden Tests. Außerdem dürfen, so heißt es in der Pressemitteilung der Staatskanzlei weiter, die Schwimmerinnen und Schwimmer des Landes wieder ins kühle Nass, um zu trainieren – anfangs (ab 3. Juni) zwar nur in den Freibädern, ab 11. Juni öffnen dann aber auch die Schwimmhallen.
Der Schulsport für Schülerinnen und Schüler ist wieder uneingeschränkt möglich.

Öffnungsschritte im Überblick

Outdoor (ab 3. Juni):

Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nur noch: Zutritt für Aktive, die keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen. Ansonsten gibt es keine Einschränkungen. Mannschaften können also draußen wieder trainieren und spielen. Schwimmerinnen und Schwimmer können ab diesem Tag wieder Freibäder nutzen.

Indoor (seit 1. Juni):

In geschlossenen Räumen muss auf Folgendes geachtet werden:

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • Zutritt nur für Aktive, die einen Termin haben, keine Symptome einer möglichen COVID-19-Infektion aufweisen, negativ auf eine COVID-19-Infektion getestet sind,
  • die Personendaten aller Sportlerinnen und Sportler müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
  • Maskenpflicht in den Umkleideräumen,
  • Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportlerinnen und Sportlern,
  • regelmäßiges Lüften.

Indoor (ab 3. Juni)

Ab diesem Tag gelten auch die Schultests für den Testnachweis im Sportbetrieb. Die Landesregierung erklärt: „Schülerinnen und Schüler können, sofern sie noch nicht volljährig sind, als Testnachweis eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttests vorlegen. […] Damit gilt die gleiche Regelung wie in Schulen auch für den Sport. Kinder im Alter unter 6 Jahren sind von der Testpflicht auch hier befreit.“

Indoor (ab 11. Juni)

Schwimmerinnen und Schwimmer können nun auch wieder in die Schwimmhallen zurück.

Alle Öffnungen und Regelungen werden erst wirksam, wenn die entsprechende Eindämmungsverordnung aktualisiert und veröffentlicht wurde.

Start der Kita Olympiaden

25.05.2021

Nach langem Warten konnten wir heute mit unseren Kita Olympiaden im Landkreis Spree Neiße starten. Leider in diesem Jahr noch dezentral und natürlich unter Einhaltung der Corona Regeln, aber besser als nichts.

Nach dem Motto „Immer in Bewegung mit Fritzi“ ging es diese Woche nach Guben. Gemeinsam mit Simone Liese, Koordinatorin für Kinder, Jugend und Sport der Stadt Guben, wurden die sportlichsten Vorschulkinder der Kita Kinderträume, Montessori und Waldhaus ermittelt.

Am Ende waren alle Teilnehmer die Gewinner und es war einfach schön die Kids in Bewegung und mit leuchtenden Kinderaugen zu sehen.

Wichtige Hinweise des Ministeriums zu aktuellen Lockerungen

17.05.2021

Mit dem zunehmenden Erfolg im Kampf gegen die Pandemie kommt nun auch wieder Bewegung in das Sportland. Die bereits erfolgten bzw. von der Landesregierung angekündigten Lockerungen der Pandemiemaßnahmen lassen vermehrt den Trainingsbetrieb auf Sportplätzen und bald auch in Sporthallen wieder zu – unter bestimmten Bedingungen. Die wichtigsten: Die Inzidenzzahlen in den jeweiligen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten müssen stabil unter 100 sein und die obligatorischen Hygienemaßnahmen greifen. Zu diesen Grundpfeilern der Öffnungen für die gesamte Gesellschaft gesellen sich noch einige sportspezifische Bedingungen. Welche das sind, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) in einer Übersicht für die Aktiven des Sportlandes zusammengefasst.

Übersicht des MBJS zu den Regeln im Sport

In der Übersicht sind darüber hinaus auch Regelungen für die Wartung von Sportstätten bzw. -geräten sowie die Pflege von Tieren im Rahmen des Sportbetriebs enthalten. Die wichtigsten Antworten finden Sie gleich hier:

Die Größe der Trainingsgruppen ist derzeit in allen Altersklassen begrenzt. Während diese Begrenzung für kontaktlosen Sport im Freien am 21. Mai fällt, bleibt sie für den Kontaktsport erst einmal noch bestehen. Zählen dabei auch Geimpfte und Genesene mit dazu?

Nein. Geimpfte und Genesene zählen bei zahlenmäßigen Begrenzungen nicht mehr mit. Das heißt, sie werden nicht miteingerechnet, wenn es um die Gruppengröße geht. Das gilt im Übrigen auch für reine Kindergruppen.

Der Kontaktsport im Freien wird ab 21. Mai wieder erlaubt. Auf was ist dabei zu achten?

Alle Personen müssen symptomfrei sein. Entsprechende Symptome sind laut MBJS unter anderem Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber sowie Geruchs- oder Geschmacksverlust. Aussetzen müssen auch die Aktiven, bei denen ein sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Zudem muss ein negativer Test gemäß § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorliegen.

Was muss beim Indoor-Sport, der ab 1. Juni unter strengen Bedingungen wieder möglich sein wird, beachtet werden?

Zunächst erst einmal: Was für den Kontaktsport im Freien gilt, ist auch für den kontaktlosen Indoor-Sport nötig – nämlich Symptomfreiheit und ein negativer Test. Darüber hinaus müssen unter anderem der Zutritt gesteuert, Termine im Voraus vergeben und das Abstandsgebot stets eingehalten werden. Letzteres sorgt auch dafür, dass die Maximalzahl einer Trainingsgruppe von der Raumgröße abhängt. Zudem muss regelmäßig gelüftet werden.

Welche Art Tests sollten Aktiven vorweisen können?

Für den Bereich des Sports kommen im Wesentlichen zwei Varianten eines Testnachweises in Betracht:  Dazu gehört der schriftlich oder digital ausgestellte Nachweis eines Testzentrums, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Auch ein Nachweis auf Grundlage eines sog. Selbsttests, der ebenfalls nicht älter als 24 Stunden sein darf, ist möglich. Die Selbsttests müssen gemäß § 2 Nummer 7 lit.a) COVID-19-Schutzmaßnamen-Ausnahmeverordnung „vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist“. Was dies genau im Einzelnen für Sportausübende, Trainerinnen und Trainer und die Vereine bedeutet, wird das MBJS noch separat erläutern und anschließend auch an dieser Stelle veröffentlicht.

Gelten auch bei der Testpflicht Ausnahmen?

Ja. Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte und genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impf- bzw. Genesenennachweises sind und diesen Nachweis erbringen (gem.§ 2 Nr. 2 bis 5, § 3 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung), denn sie sind negativ Getesteten gleichgestellt.

Aktuelle Eindämmungsverordnung (gilt bei einer Inzidenz unter 100)

Bundesnotbremse (gilt bei einer Inzidenz über 100)

Vier Euro pro Vereinsmitglied für Hygienemaßnahmen

29.04.2021

Im Dezember wurde sie vom Landtag beschlossen, nun fließt sie – die finanzielle Unterstützung für Sportvereine bei der Durchführung der Hygienemaßnahmen. In den nächsten Tagen werden alle 3.003 Vereine des Sportlandes diese besondere Art der Corona-Hilfe in ihre Kassen gespült bekommen – pauschal und antragslos. Denn ausgezahlt werden die vier Euro pro Vereinsmitglied heute direkt über den Landessportbund, der diese finanzielle Hilfeleistung durch das Land bereits im Herbst 2020 vorgeschlagen und anschließend vorangetrieben hatte. „Diese zusätzliche Unterstützung für unsere Vereine ist ein klares Signal an das Sportland mit seinen mehr 340.000 Mitgliedern, dass unsere Leistungen, aber auch unsere Probleme nicht vergessen werden“, sagt LSB-Präsident Wolfgang Neubert. „Großer Dank dafür gebührt den Landtagsabgeordneten, vor allem aber auch unserer Finanzministerin Katrin Lange und unserer Sportministerin Britta Ernst, die sich für diese Förderung eingesetzt haben.“

Gleichzeitig aber sieht Neubert dieses deutliche Signal – immerhin geht es um knapp 1,4 Millionen Euro – auch als Verpflichtung des Landes, den Vereinen sobald es die Umstände zulassen, die praktische Umsetzung der Hygienemaßnahmen zu ermöglichen. „Der Großteil unserer Vereine hat seit Monaten ausführliche Hygienepläne in den Schubladen, die ihre Funktionalität auch schon in der Praxis bewiesen haben. Durch die neue finanzielle Unterstützung erhalten sie einen Zuschuss, diese Pläne an die neuen Gegebenheiten anzupassen, um so den Sport auch unter den aktuellen Bedingungen und Einschränkungen sicher durchführen zu können. Der erhöhte Aufwand muss aber auch bei den künftigen Entscheidungen über Pandemiemaßnahmen und Hilfen der Landesregierung unbedingt weiter berücksichtigt werden.“

Neue Corona-Regeln: Wichtige Antworten für Vereine

Die neue Eindämmungsverordnung des Landes, die zum Teil auf die Bundesnotbremse verweist, ermöglicht bei einer Inzidenz über 100 das kontaktlose Sporttreiben im Freien für Kinder unter 14 Jahren. Bedingungen: Neben der Maximalanzahl von fünf Kindern in einer Gruppe müssen Anleitungspersonen einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können. Unter den Übungsleitern des Landes ist nun vor allem eine Frage bei der Umsetzung aufgetaucht: Welche Art an Test ist erlaubt? Das zuständige Ministerium für Jugend, Bildung und Sport verweist auf Anfrage des Landessportbundes lediglich auf den Passus in der Bundesnotbremse (§ 28b Absatz 9 Satz 1), in dem es heißt: „Anerkannte Tests im Sinne dieser Vorschrift sind In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.“ Doch was heißt das für die Praxis? Nach diesem Passus sind sowohl Schnelltests als auch Antigen-Tests zur Eigenanwendung erlaubt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat eine Liste an entsprechend zugelassener Schnelltests bzw. Selbsttests zusammengestellt. Die durchgeführten Tests müssen dokumentiert und 14 Tage aufbewahrt werden. (Siehe § 1 Satz 4 der aktuellen Eindämmungsverordnung)

Zur Übersicht der erlaubten Schnelltests

Zur Übersicht der erlaubten Selbsttests

Auch die Bedingungen, unter denen die verschärften Einschränkungen wieder aufgehoben werden, sind in der Bundesnotbremse neu geregelt. Dort heißt es: „Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen […] an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen […] außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der […] maßgeblichen Tage.“ Die Landkreise und kreisfreien Städte geben die entsprechenden Tage bekannt, ab denen die Maßnahmen in der jeweiligen Region nicht mehr gelten.

Weitere Informationen zu den aktuell gültigen Regeln gibt es hier:

Märkische Umsetzung der Bundesnotbremse mit Licht und Schatten für Brandenburger Vereinssport

Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg