Kategorie-Archiv: Allgemein

Sport-Comeback perfekt: Alle Corona-Beschränkungen aufgehoben

04.04.2022

Am 3. April ist es endlich soweit: Erstmals seit Beginn der Pandemie vor gut zwei Jahren werden dann wieder alle Sportlerinnen und Sportler des Landes uneingeschränkt ihrem Hobby nachgehen können. Grundlage für die Rückkehr in den ganz normalen sportlichen Alltag ist die neue SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung, die das Brandenburger Kabinett am 29. März verabschiedete und die am kommenden Montag (3. April) in Kraft tritt.

Dies bedeutet, dass mit diesem Datum im Sport keine Zugangsbeschränkungen mehr gelten, weder beim Training, noch bei Wettkämpfen oder Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen. Auch eine Maskenpflicht ist weder bei Sportgroßveranstaltungen noch bei Vereinssitzungen, Indoorsport oder ähnlichen Anlässen vorgeschrieben.

Außerdem sind Sportangebote in Kitas, der Kindertagespflege und in Horten zulässig, einschließlich der Nutzung von Schwimmhallen.

Weitere Informationen gibt es auf der Seite des MBJS.

Artikel: Landessportbund Brandenburg, Foto: Fotokostic/Shutterstock.com

Antrag auf Sportförderung beim Landkreis noch bis 31.03. möglich

02.03.2022

Die Sportvereine des Landkreises Spree Neiße können noch bis zum 31.03.2022 Ihre Anträge auf Förderung im Bereich des Breitensports für:

Sport- und Spielfesten, Vereinsjubiläen
Sportgeräte
Aus- Fort und Weiterbildungen
Kooperationen
Kinder- und Jugendfahrten/ Internationale Jugendbegegnung

beim Landkreis Spree Neiße
FB Schule, Kultur und Sport
Frau Bonkaß
Richard- Wagner- Str. 37
03149 Forst (Lausitz)
Tel.: 035 62 – 6981 94002 stellen.

Nähere Informationen und den Antrag findet Ihr unter den folgenden links:

Förderrichtlinie Sport des Landkreis Spree Neiße

Antrag auf Förderung

Sportministerium erläutert neue Corona-Regeln

25.02.2022

Nachdem gestern die neue Eindämmungsverordnung in Kraft getreten ist und mit ihr zahlreiche Erleichterungen auch für den Sport (wir berichteten), hat nun das Sportministerium Brandenburgs einige Erläuterungen dazu veröffentlicht, um die neuen Spielräume für die Vereine zu konkretisieren. Wie schon in der Vergangenheit bewährt, hat es dazu eine tabellarische Übersicht erstellt, in der die den Sport betreffenden Regeln mit ihrer praktischen Bedeutung für die Aktiven und Vereine gegenübergestellt werden. Wichtigste Neuerungen sind sicherlich der Wegfall aller Beschränkungen für den Sport unter freiem Himmel ab dem 4. März sowie der Wechsel von der 2G- zur 3G-Regel im Indoorsport (ebenfalls ab 4. März). In diesem Zusammenhang weist das Ministerium daraufhin, „dass die Nutzung der Umkleideräume und der Sanitäranlagen im Rahmen der Sportausübung unter freiem Himmel zum Sportbetrieb unter freiem Himmel zählt. Umkleiden und Sanitäranlagen können daher nach den Regeln für den Sport unter freiem Himmel genutzt werden, selbstverständlich nur mit Maske“.

Ebenfalls wichtig für die Vereine: „Vereinssitzungen sind ab sofort wieder ohne zahlenmäßige Begrenzung im 3G-Modell möglich. Im 3G-Modell muss auf Basis eines Hygienekonzeptes organisatorisch sichergestellt sein:

  • Zutrittsgewährung nach dem 3G-Modell,
  • Abstand von 1,50 m, wobei zwischen festen Sitzplätzen 1 m genügt (Das Abstandsgebot entfällt, wenn alle durchgehend FFP2-Maske tragen.),
  • der regelmäßige Austausch der Raumluft in geschlossenen Räumen,
  • in geschlossenen Räumen: Maskenpflicht (ab 6 Jahren, medizinische Maske).

Erläuterungsschreiben des MBJS

Übersicht aller Regeln des MBJS

Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Normalität in Sicht: Land beschließt weitere Öffnungsschritte

24.02.2022

Das Comeback des ganz normalen sportlichen Alltags, so wie ihn alle Aktiven und Vereine kennen und die meisten von ihnen schmerzlich vermissen, rückt näher. Wie die Brandenburger Landesregierung heute (22.Februar 2022) in einer Pressemitteilung informierte, werden weitere Öffnungsschritte in diese Richtung bereits morgen mit der dritten SARS-CoV-Eindämmungsverordnung gegangen. Wichtigste Änderung ab dem morgigen Mittwoch aus der Sicht des Sports: Für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter gilt die 2G-Regel nur noch in geschlossenen Räumen. Unter freiem Himmel gilt hier neu die 3G-Regel. Zudem sind mehr Zuschauer zulässig.

Weitaus größere Öffnungsschritte sind dann in der kommenden Woche ab dem 4. März vorgesehen. So ist der Sport im Freien dann wieder ohne jegliche Einschränkungen möglich. Aktuell gilt hier noch die 3G-Regel. Diese wird dann nur noch für den Indoor-Sport angewendet, der aktuell noch den 2G-Restriktionen unterliegt. Außerdem fallen weitere Zuschauerbeschränkungen. Welche das sind und was noch alles möglich sein wird, steht in der folgenden Übersicht (Quelle: Staatskanzlei):

Öffnungsschritte ab 23.02.2022:

Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (z.B. Mitgliederversammlungen)

Wie bisher gelten hier die 3G-Regel, das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Neu ist dagegen: Die Personenobergrenzen entfallen (bisher galt: maximal 250 Personen unter freiem Himmel bzw. 100 in geschlossenen Räumen).

Die maximale Personenzahl wird nun allein durch die verpflichtende Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern definiert. Beim Abstandsgebot gilt dabei wie bisher auch schon: Der Abstand zwischen festen Sitzplätzen kann auf bis zu 1 Meter verringert werden; auf die Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 2G drinnen, 3G draußen (z.B. Wettkämpfe)

Hier gilt die 2G-Regel nur noch in geschlossenen Räumen. Unter freiem Himmel dagegen muss nunmehr die 3G-Regel eingehalten werden. Veranstaltungen sind wieder mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Zuschauenden erlaubt (2G-Regel, in geschlossenen Räumen: FFP2-Maskenpflicht für Gäste).

Dabei gelten bis einschließlich 3. März folgende Personenobergrenzen:

  • In geschlossenen Räumen höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 30 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.
  • Unter freiem Himmel höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 50 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.

Öffnungsschritte ab 4. März:

Bis zum Ablauf des 3. März gilt noch unverändert wie bisher für Sport auf bzw. in Sportanlagen: in geschlossenen Räumen 2G, unter freiem Himmel 3G. Ausnahme: Für Individualsport unter freiem Himmel gibt es keine Nachweispflicht.

Ab dem 4. März gilt neu für die Sportausübung in geschlossenen Räumen die 3G-Regel (statt wie bisher 2G). Für Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel muss dagegen kein Test- oder Immunisierungsnachweis mehr vorgelegt werden. Das gilt für alle Sportarten (statt wie bisher nur für den Individualsport). Im Außenbereich müssen also insgesamt keine Zutrittsbeschränkungen mehr beachtet werden. In geschlossenen Räumen dagegen müssen weiterhin medizinische Masken außerhalb der Sportausübung getragen werden.

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 3G-Regel, FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen

Hier muss die 3G-Regel beachtet werden – egal, ob die Veranstaltung drinnen oder draußen stattfindet. Dafür gilt dann in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht für alle Besucherinnen und Besucher (Ausnahme: Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz).

Zudem können an Großveranstaltungen deutlich mehr Personen teilnehmen (2G-Regel, in geschlossenen Räumen: FFP2-Maskenpflicht für Gäste).

Es gelten folgende Personenobergrenzen:

  • In geschlossenen Räumen höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 60 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung
  • Unter freiem Himmel höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 75 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.

Welche konkreten praktischen Auswirkungen, Bedingungen und Regeln für Sportvereine darüber hinaus zu beachten sind, ergibt sich erfahrungsgemäß erst nach den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Sobald diese vorliegen, wird der Landessportbund an gleicher Stelle informieren.

Text: Landessportbund Brandenburg
Bild: Paolo Bona/Shutterstock.com

Lockerungen: 3G beim Outdoorsport und keine Kontaktlisten mehr

09.02.2022

Erstes leichtes Aufatmen im Sportland: Das Land Brandenburg wird ab morgen bereits auf die 2G-Regel beim Outdoorsport sowie auf die Kontaktnachverfolgung verzichten. Über diese Änderung der aktuellen Eindämmungsverordnung Brandenburgs hat die Landesregierung heute (08.02.22) in einer Pressekonferenz informiert. In der entsprechenden Pressemitteilung der Staatskanzlei heißt es dazu: „Bei der Sportausübung auf Sportanlagen unter freiem Himmel gilt nun grundsätzlich die 3G-Zutrittsregelung (bisher 2G). Das bedeutet: Zutritt haben vollständig Geimpfte, nachweislich Genesene oder tagesaktuell negativ Getestete. Für die Ausübung von Individualsport auf Sportanlagen unter freiem Himmel gelten keine Zutrittsbeschränkungen mehr.“

Was das konkret für die Vereine des Landes heißt, erklärt das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in einem passenden Erläuterungsschreiben: „Dies bedeutet, dass der oder die Betreiber/-in einer Sportanlage auf Basis eines individuellen Hygienekonzeptes sicherstellen muss, dass der Zutritt beschränkt ist auf:

  1. geimpfte, genesene oder getestete Personen (unterliegen Schüler/-innen einer regelmäßigen Testung an ihrer Schule, genügt die Bescheinigung über einen negativen Selbst-Test; bei Minderjährigen unterzeichnet durch die Eltern) und
  2. Kinder bis zum 6. Geburtstag sowie vom Schulbesuch zurückgestellte Kin-der (ohne Impf-, Genesenen- oder Testnachweis).

Zudem entfällt für Sportanlagen unter freiem Himmel, laut Sportministerium, die „Pflicht, ein Hinweisschild im Zutrittsbereich der Sportanlage mit Verweis auf die Zutrittsregeln anzubringen“. Sogar gänzlich ohne Beschränkungen ist ab morgen die Ausübung von Outdoor-Individualsport.

Für alle Sportarten gilt: Es müssen keine Kontaktlisten mehr geführt werden. „Das heißt, dass der oder die Betreiber/-in der Sportanlage keine Kontaktdaten der Sportler/-innen oder der sonstigen Besucher/-innen mehr zu erfassen hat (und dies auch nicht mehr darf)“, erläutert das Sportministerium in seinem Infoschreiben und weist daraufhin, dass diese Regelung auch für Sportveranstaltungen mit bis zu 1.000 Zuschauenden sowie Freibäder gilt.

Wichtig: Die 2G-Zutrittsregelung für die Sportausübung in geschlossenen Räumen bleibt unberührt.

Die veränderte Eindämmungsverordnung tritt am morgigen Mittwoch (9. Februar) in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 23. Februar.

Erläuterungsschreiben des MBJS

Übersicht aller Regeln des MBJS

Fünfte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Text und Bild: Landessportbund Brandenburg eV

Corona-Hilfe für Sportvereine neu aufgelegt

31.01.2022

Das Land Brandenburg hat in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund den Rettungsschirm für in Not geratene Sportvereine neu aufgespannt. Die seit 2020 existierende und bereits mehrfach verlängerte Corona-Hilfe des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) kann auch in diesem Jahr beantragt werden. Der Verein muss mit seinem Antrag versichern, „dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten für den Zeitraum der beantragten Hilfe zu zahlen (Liquiditätsengpass)“, wie es in der Richtlinie heißt. Ist dies der Fall, erhält der betroffene Verein „eine einmalige nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs.“

Die Hilfe wird für bis zu drei Monate ab dem 01.01.2022 gewährt, maximal bis zum 30.06.2022. Erneute Antragstellungen, die sich auf einen neuen, also vom Erstantrag nicht umfassten Zeitraum von bis zu drei Monaten beziehen, sind möglich.

Anträge müssen direkt beim Landessportbund bis zum 01.05.2022 per E-Mail an coronahilfe@lsb-brandenburg.de eingereicht werden.

Richtlinie des MBJS zur Corona-Hilfe

FAQs des MBJS zur Corona-Hilfe

Antragsformular zur Corona-Hilfe

Text/ Foto: Landessportbund Brandenburg

Infos zur Verlängerung der ÜL Lizenz in 2022

21.01.2022

In Bezug auf die Verlängerung der Übungsleiter – Lizenzen gab es in 2020 als auch in 2021 eine Ausnahmeregelung zum einmaligen Verlängern der Lizenz ohne Nachweis von Fortbildungen für ein Jahr.

Diese Ausnahmeregelung wird es in 2022 nicht mehr geben.  

Im September 2022 planen wir in Spremberg einen Lizenz Verlängerungskurs mit 15 Übungseinheiten.

Weitere Angebote findet ihr beim Ausbildungsteam Südbrandenburg (durchgeführt in Cottbus) oder bei der ESAB, sowohl in Präsenz, als auch als online – Schulungen.

Übersicht Lehrgänge des Ausbildungsteam Südbrandenburg/ Stadtsportbund Cottbus

Übersicht | Bildung im Sportland Brandenburg (sportland-bildung.de)

Für einige Übungsleiter sind vielleicht auch die 3 gerade ausgeschriebene online – Kinderschutzseminare (28.2., 04.04. und 16.05.2022/ 17.30 – 20.30 Uhr) von Interesse. Sie sind aktuell vom Bildungsreferenten Steffen Müller von der BSJ veröffentlicht worden. Diese je 5 UE können ebenfalls zur Verlängerung aller DOSB – Lizenzen verwendet werden.

KINDERSCHUTZ IM SPORT ONLINE-KOMPAKTSEMINAR 28.02.2022

KINDERSCHUTZ IM SPORT ONLINE-SEMINAR ZUM THEMA RECHT 04.04.2022

KINDERSCHUTZ IM SPORT ONLINE-SEMINAR ZUR ARBEIT MIT KINDERN UND JUGENDLICHEN 16.05.2022

Neue Corona Regeln – wenige Veränderungen

19.01.2022

Tabellarische Übersicht über die Infektionsschutz-Regelungen im Sport (MBJS)

Neues Jahr, neue Corona-Regeln – auch für den Sport. Wie das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) mitteilt, sieht die „Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“, die seit dem 17. Januar 2022 in Brandenburg gilt, allerdings nur wenige Veränderungen für die Aktiven vor. Während sich beim Zutritt zu den Sportanlagen „nichts geändert“ hat, wie es in dem Schreiben heißt, und „Indoor- und Outdoorsport auf Sportanlagen […] unverändert im 2G-Zutrittsmodell zulässig“ ist, gibt es beim Thema Sportveranstaltungen leichte Verschärfungen der Regeln. „Für Sportveranstaltungen mit bis zu 1.000 Zuschauenden in geschlossenen Räumen wurde die Regelung gestrichen, wonach auf festen Sitzplätzen mit mindestens einem Meter Abstand die Maske abgenommen werden darf. Zukünftig gilt daher für alle Zuschauerinnen und Zuschauer Indoor durchgängig eine Maskenpflicht (medizinische Maske)“, informiert das Ministerium. Großveranstaltungen über 1.000 Zuschauende bleiben weiterhin untersagt.

Das MBJS weist außerdem auf eine Sonderregelung für den Breitensport outdoor im öffentlichen Raum hin. So heißt es in seiner Übersicht:

„Die Sportausübung im öffentlichen Raum, also außerhalb von Sportanlagen (z.B. Lauftraining) ist zulässig mit folgenden Einschränkungen:

  • Abstand von 1,50 m (sofern keine Ausnahme für Lebenspartner, Familien, Berufs- und Leistungssportler etc. vorliegt, § 3),
  • Personenbegrenzung auf 10 Personen, sofern nur 2G-Personen teilnehmen, wobei Kinder bis zum 14. Geburtstag unberücksichtigt bleiben,
  • sofern Personen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind, gilt: Begrenzung auf Personen eines Haushalts + 2 Personen eines weiteren Haushaltes, wobei Kinder bis zum 14. Geburtstag nicht mitzählen

Diese Kontaktbeschränkungen gelten u.a. nicht für begleitete Außenaktivitäten mit Kindern und Außenaktivitäten mit Jugendlichen, insbesondere im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit.  Kinder-  und Jugendsport im öffentlichen Raum kann also ohne Personenobergrenze erfolgen.“

Die aktuelle Verordnung ist voraussichtlich bis 13. Februar gültig.

Foto, Text: Landessportbund Brandenburg

Das komplette Erläuterungsschreiben des MBJS

Zur aktuellen Eindämmungsverordnung

Tiefe Trauer um Frank Roick

29.12.2021

Der Kreissportbund/ die Kreissportjugend und die Sportvereine des Landkreis Spree Neiße trauern. Mit großer Bestürzung und tiefer Trauer haben wir die Nachricht vom Tode von unserem Vorstandsmitglied Frank Roick vernommen.

Wir haben Frank lieben und schätzen gelernt, denn er war nicht nur ein Sportsmann durch und durch, er hatte auch stets ein offenes Ohr und ein großes Herz für die vielfältigen Anliegen der Sportvereine.

Unser tiefes Mitgefühl gilt den Familienangehörigen.

Ruhe in Frieden

Frohe Weihnachten und Danke für ein sportliches 2021

21.12.2021

Wir möchten Allen für das entgegengebrachte Vertrauen im Jahr 2021, und trotz einer turbulenten Zeit, für die sehr angenehme Zusammenarbeit und Euer Engagement für den Sport bedanken.

Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen schwungvollen Start in das Jahr 2022.

Bleibt gesund und wir freuen uns auf ein sportliches neues Jahr mit Euch