In den letzten Wochen sind wieder vermehrt Gebührenbescheide des Bundesanzeiger Verlages für die Eintragung beim Transparenzregister auch an Sportvereine versandt worden. Zwar sind diese aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit grundsätzlich von der Gebühr befreit. Allerdings bedurfte es dafür eines Antrags auf Befreiung – und diese war befristet. Sportvereine, die in den vergangenen Jahren den Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, sollten daher ihre Bescheide prüfen, wie lange die Befreiung gilt und ggf. nachbessern.
Vereine die noch gar keinen Antrag gestellt haben, können diesen für das Jahr 2024 noch bis zum Ende des Jahres nachholen, entweder über das Formular oder direkt im Portal des Transparenzregisters.
Eine Befreiung rückwirkend für die 2023 und zurückliegend ist nicht mehr möglich. Die Jahresgebühr wurde im Laufe der Zeit angehoben und beträgt mittlerweile 20,80€ pro Jahr.
Aber es gibt auch eine Neuerung: Mit der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters in diesem Jahr gilt künftig die automatische Gebührenbefreiung für alle Vereine, die in diesem Register geführt sind, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss. Das Zuwendungsempfängerregister wird durch das Bundeszentralamt für Steuern geführt (vgl. § 60b AO). Es umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spenderinnen und Spendern Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Hierzu zählen unter anderem auch gemeinnützige Körperschaften wie Sportvereine. Im Zuwendungsempfängerregister werden der Name der Organisation, die Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung und das Datum zum letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheid angezeigt. Das Register ist auf der Webseite des Bundeszentralamt für Steuern mit einer benutzerfreundlichen Suche z.B. nach gemeinnützigem Zweck bzw. Ort ausgestattet. So kann jeder Verein selbst prüfen, ob er bereits erfasst ist.